Drei Anlaufstellen
09.04.2008
Drei Anlaufstellen . Betriebsrat Noch am Tag der Kündigung sollte man sich an an den Betriebsrat wenden. Er muss gemäß Betriebsverfassungsgesetz über die Kündigung bereits informiert worden sein wenn nicht, ist das ein grobes Versäumnis seitens der Geschäftsführung. Er kann weitere Hinweise geben und Fragen beantworten, etwa zu Unterstützungsleistungen.
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415 | 461 | 813 | 790 | 134 |
1785 | 1559 | 1188 | 1819 | 1312 |